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   BVerwG, 05.03.2002 - 1 B 359.01   

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https://dejure.org/2002,29845
BVerwG, 05.03.2002 - 1 B 359.01 (https://dejure.org/2002,29845)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.2002 - 1 B 359.01 (https://dejure.org/2002,29845)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 2002 - 1 B 359.01 (https://dejure.org/2002,29845)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassungsgrund der Verfahrensrüge wegen widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen und fehlenden Entscheidungsgründen - Darlegungsmängel im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.2002 - 1 B 359.01
    Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass und - wenn ja - welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch ohne darauf zielenden Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätten aufdrängen müssen (zu diesen Anforderungen vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 05.03.2002 - 1 B 359.01
    Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht (Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 21.05.2002 - 1 B 402.01

    Zur Zulässigkeit der Bezugnahme bei einer Urteilsverfassung auf Tatbestand und

    Zwar hat das Berufungsgericht in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses "auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils ... Bezug genommen" (BA S. 3); es hat sich damit jedoch nicht die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder dessen Würdigungen und rechtliche Schlussfolgerungen pauschal zu Eigen machen, sondern sich ersichtlich lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen, wie es § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Übrigen auch für den Urteilstatbestand vorsieht, eine nähere Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ersparen wollen (zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers vgl. bereits ebenso den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 359.01).
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